Ein Wechsel der Rechtsform hat weitreichende Folgen. Es sollten dabei immer alle möglichen Auswirkungen bedacht werden.
Beim Salzburger Steuerdialog 2014 wurden Fragen zu einer Umgründung bei Ärzten diskutiert. Konkret ging es um zwei Allgemeinmediziner, die sich zu einer Gruppenpraxis zusammenschlossen. Einer der Ärzte führte eine Hausapotheke. Der Kassenvertrag der neuen Ordinationsgemeinschaft (OG) beinhaltete nur die ärztliche Tätigkeit, die Hausapotheke verblieb weiterhin nur bei dem einen Arzt.
Rezepte konnten beide Ärzte in der Hausapotheke einlösen. Die Umsätze wurden nur jenem Gesellschafter zugerechnet, der sie auch vor der Gründung der OG hatte.
Hausapotheke Sonderbetriebsvermögen
Eine Hausapotheke gehört zur freiberuflichen Tätigkeit eines Arztes. Sie ist untrennbar mit der kassenvertragsmäßigen ärztlichen Tätigkeit verbunden. Die Hausapotheke ist vom Arzt persönlich zu führen, auch die Arzneimittelabgabe ist von ihm selbst durchzuführen. Die Hausapotheke kann auch nicht selbständig als eigenständige Apotheke geführt werden. Sie ist nur für Patienten des Arztes gestattet.
Aus diesen Gründen kann die Hausapotheke keinen Teilbetrieb der neu gegründeten OG darstellen, sondern ist Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters.
Beeinträchtigt die Trennung des Arztbetriebs von der Hausapotheke die Betriebseigenschaft des Arztbetriebs?
Die Hausapotheke ist – unabhängig von der Höhe des damit erzielten Gewinns oder Umsatzes – ein unselbständiger Teil der ärztlichen Tätigkeit. Die Hausapotheke gehört auch nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer ärztlichen Tätigkeit. Die einkommensteuerliche bzw. umgründungssteuerliche Betriebseigenschaft wird durch das Übertragen des Patientenstocks erfüllt.
Stand: 25. Februar 2015
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