Sachverhalt
Ein Facharzt für Unfallchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie wurde disziplinarrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er auf seinem Ordinationsschild sowie auf der Homepage „Handchirurgie“ als Zusatzleistung anbot – ohne entsprechende Berechtigung.
Rechtliche Beurteilung
Vom Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer wurde gegen ihn eine Geldstrafe von € 3.000,00 aufgrund des Verstoßes gegen ärztegesetzliche Vorschriften verhängt.
Die eingebrachte Beschwerde vom Facharzt wurde vom Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Arzt gegen die ärztlichen Werbebeschränkungen verstoßen habe, indem er bei medizinischen Laien wahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, auf dem Gebiet der „Handchirurgie“ über spezielle Qualifikationen zu verfügen. Jedoch hat der Arzt die entsprechende Ausbildung nicht absolviert und damit war er nicht befugt, diesen Zusatz zu verwenden.
Auch die außerordentliche Revision wurde – mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – zurückgewiesen.
Stand: 25. Februar 2025
Über uns: Mit unseren 15 engagierten Mitarbeitern sind wir Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im 1. Bezirk in Wien. Unsere Kanzlei baut auf Wissen von vielen Jahrzehnten auf, von denen unsere Klienten langfristig profitieren. Sie möchten ein unverbindliches Erstgespräch mit uns vereinbaren? Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.