Sachverhalt
Ein Arzt bezog neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Sondergebühren, somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Zuge der Überprüfung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ließ er die Frist zur Abgrenzung von Einnahmen aus selbständiger Arbeit ungenützt verstreichen.
Im Verwaltungsverfahren wies die ÖGK als beklagte Partei darauf hin, dass der Arzt die Möglichkeit habe, innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen Abgrenzungsnachweis hinsichtlich seiner Sondergebühreneinnahmen zu erbringen. Durch diesen Nachweis könnte man die Rückzahlung des aus der Sicht der ÖGK zu Unrecht erhaltenen Kinderbetreuungsgeldes verhindern. Dieser Nachweis wurde jedoch nicht fristgerecht erbracht.
Rechtliche Beurteilung
Der OGH gab der außerordentlichen Revision statt und stellte fest, dass die vom Arzt vorgenommene Abgrenzung der Sondergebühren im sozialgerichtlichen Verfahren noch vorgenommen werden kann.
Die im Verfahren beklagte ÖGK verpflichtete den Arzt zum Rückersatz des Kinderbetreuungsgeldes aufgrund der überschrittenen Zuverdienstgrenzen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage konnte der Arzt jedoch belegen, dass er im Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die Sondergebühren wurden zwar im Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes ausbezahlt, diese ärztlichen Leistungen wurden allerdings vor diesem Zeitraum erbracht.
Somit musste das Kinderbetreuungsgeld nicht rückbezahlt werden.
Stand: 29. August 2022
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