Das Bundesfinanzgericht entschied im Dezember 2016 über die steuerrechtliche Qualifikation von Kosten für Sanierungsarbeiten zur erstmaligen Schaffung von Ordinationsräumlichkeiten in einem bereits bestehenden Gebäude. Fraglich war, ob diese sofort als Betriebsausgabe abzusetzen oder zu aktivieren und über eine jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) abzuschreiben sind.
Der betroffene Arzt setzte unter anderem Kosten für Instandhaltung/Erhaltung eines Gebäudeteiles, den er als künftige Ordination für Befundbesprechungen als privater Facharzt sanieren ließ, von seinen betrieblichen Einkünften aus selbständiger Arbeit (Sonderklassegelder) ab. Die Finanzbehörde ging anstatt der als Einmalbetrag erklärten Sanierungskosten nur von einer 2 % AfA aus; es liege Herstellungsaufwand und nicht Erhaltungsaufwand vor.
Generell ist der Aufwand zur Herstellung oder Anschaffung von Anlagevermögen nicht sofort absetzbar, sondern im Anlageverzeichnis zu aktivieren.
Der Erhaltungsaufwand (im betrieblichen Bereich sowohl Instandsetzung als auch Instandhaltung) hingegen ist sofort als Betriebsausgabe abzuschreiben.
Der Beschwerde führende Arzt ließ, als er seine Ordinationsräumlichkeiten in ein 1906 erbautes Gebäude integrierte, lediglich eine Sanierung der vorher zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten durchführen. Diese Tätigkeiten (Abschlagen des Verputzes mit Neuverputz, Auswechseln des schadhaften Bodens, Reparatur bzw. Austausch von Fenstern und Türen, Sanierung der bestehenden Wasser- und Elektroinstallationen, Erneuerung Gasetagenheizung) führten nur zu einer Verbesserung des Gebäudes, nicht zu einer Gebäudeneuschaffung oder Änderung der Wesensart der Räume. Deshalb ging das Gericht von einer Haussanierung bzw. -renovierung, nicht jedoch Errichtung eines Gebäudes aus. Die Kosten der Sanierungsarbeiten waren daher bei den Einkünften des Arztes aus selbständiger Arbeit nicht zu aktivieren (und über eine jährliche AfA abzuschreiben), sondern sofort als Betriebsausgabe abziehbar.
Stand: 29. Mai 2017
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