Mit diesem Modell wird die Zusammenarbeit mit anderen ÄrztInnen auf Basis eines freien Dienstvertrages ermöglicht, ohne dass dafür eine Gruppenpraxis gegründet wird oder ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden muss. Durch dieses Konstrukt wird die Möglichkeit geschaffen, einen Zusatzbedarf abzudecken, wie z. B. Abbau von Wartezeiten. Die Zusammenarbeit bedarf der vorherigen Zustimmung von der Ärztekammer und der Österreichischen Gesundheitskasse.
Steuerlich ist besonders darauf hinzuweisen, dass es sich zwar um einen freien Dienstvertrag handelt, aber die Vertretungsärzte gemäß § 5 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind und sich nach § 2 Abs 2a Z 3 FSVG pflichtversichern müssen. Aus diesem Grund erfolgt auch keine Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
Das heißt, der Vertretungsarzt legt gegenüber dem Ordinationsinhaber eine Honorarnote. Dieses Einkommen unterliegt beim Vertretungsarzt der Einkommensteuer, es erfolgt kein Steuerabzug durch Lohnsteuer (klassisches Merkmal eines Dienstvertrages).
Weiters hat der Vertretungsarzt für dieses Einkommen SVS- und Ärztekammer-Beiträge selbst zu bezahlen. Deswegen ist hier aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Unterschied zum klassischen Werkvertrag im ärztlichen Vertretungsbereich.
Stand: 27. Mai 2020
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