Seitenbereiche
Headerimage, Seite: Aktuelles, WTE Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer Wien 1. Bezirk
Inhalt

Aufklärung über den „behandelnden Arzt“

Ausgangslage

Bei einer geplanten Operation in einem gemeinnützigen Krankenhaus legt der Patient Wert darauf, von einem bestimmten Arzt aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses operiert zu werden. Diesem Wunsch kann seitens des Krankenhauses, aus welchen Gründen auch immer, nicht entsprochen werden (z.B. wegen eines anderen dringenden Falls).

Aufgrund eintretender Komplikationen nach der Operation beruft sich der Patient auf seine schlüssige Vereinbarung über die getroffene Arztwahl bzw. auf seine nicht erteilte Einwilligung hinsichtlich des anderen operierenden Arztes und verlangt Schadenersatz.

Rechtslage

In einem neuen Erkenntnis vom 25.11.2014 geht der OGH davon aus, dass es sich bei der Erklärung des Patienten nicht um eine schlüssige Vereinbarung handelt, sondern um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Patienten. Bei dieser Art von Erklärung reicht der Zugang an einen Empfangsboten des Krankenhausträgers aus (z.B. auch Sekretärin der Ambulanz).

Dem Patienten steht in einem gemeinnützigen Krankenhaus nicht das Recht zu, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden. Er kann jedoch mit einem von ihm auserwählten Arzt eine schlüssige Vereinbarung treffen.

Demnach ist dann der Krankenhausträger nach der Rechtsprechung verpflichtet, den Patienten darüber aufzuklären, wenn zum vorgesehenen Operationstermin die Operation nicht durch diesen gewünschten, sondern durch einen anderen Arzt erfolgt.

Diese Aufklärung sollte auch nicht erst auf dem Operationstisch, knapp vor der Narkose erfolgen. Es ist dem Patienten noch ausreichend Zeit zu geben, seine Entscheidung zu überdenken.

Stand: 27. November 2015

Bild: Cooper - Fotolia.com

Über uns: Mit unseren 15 engagierten Mitarbeitern sind wir Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im 1. Bezirk in Wien. Unsere Kanzlei baut auf Wissen von vielen Jahrzehnten auf, von denen unsere Klienten langfristig profitieren. Sie möchten ein unverbindliches Erstgespräch mit uns vereinbaren? Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.