Seitenbereiche
Headerimage, Seite: Aktuelles, WTE Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer Wien 1. Bezirk
Inhalt

Kunstfehler – Eigenverschulden des Patienten bei notwendiger Behandlung

Ein Patient hat trotz mehrfacher Hinweise durch Verkehrsschilder einen Unfall auf der Autobahn verursacht und wurde dabei selbst schwer verletzt. Dem beklagten Notarzt unterlief bei der Erstversorgung ein Behandlungsfehler und der Patient verstarb.

Daraufhin begehrten die Hinterbliebenen des Patienten einen Unterhaltsentgang, die Erstattung der Begräbniskosten (insgesamt € 36.500,00) sowie auch die Feststellung der Haftung für weitere zukünftige Kosten.

Das Erstgericht sprach für beide Punkte jeweils nur die Hälfte zu, das Berufungsgericht sowie der OGH gaben dem Klagebegehren zur Gänze statt.

Zu klären war im Verfahren vor allem die Frage, ob das Fehlverhalten des Patienten ein Mitverschulden darstellt, durch welches der Schadenersatzanspruch reduziert werde.

Der Oberste Gerichtshof kam, auch im Einklang mit der herrschenden Lehrmeinung, zum Ergebnis, dass ein Eigenverschulden des Patienten an der Ursache des einer Behandlung bedürftigen Zustandes nicht als Mitverschulden des Patienten bei der Haftung des behandelnden Arztes wegen eines Behandlungsfehlers gewertet wird.

Von einem Mitverschulden könnte nur dann ausgegangen werden, wenn der Patient seiner Pflicht auf Schadensbegrenzung nicht nachkommt, z. B. die Heilungsbemühungen des Arztes vereitelt. (vgl. OGH 9 Ob 76/15i).

Stand: 29. November 2016

Bild: Tobilander - Fotolia.com

Über uns: Mit unseren 15 engagierten Mitarbeitern sind wir Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im 1. Bezirk in Wien. Unsere Kanzlei baut auf Wissen von vielen Jahrzehnten auf, von denen unsere Klienten langfristig profitieren. Sie möchten ein unverbindliches Erstgespräch mit uns vereinbaren? Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.