Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Nur er kann sie von seiner Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abziehen.
Davon gibt es für (Ehe)Partner Ausnahmen. Diese sind
- bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen für den (Ehe)Partner bei Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag,
- bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen für den (Ehe)Partner, wenn dieser höchstens € 6.000,00 Jahreseinkommen erreicht,
- behinderungsbedingte Aufwendungen für ein Kind und
- Krankheits-, Pflegekosten usw. für den (Ehe)Partner, soweit dessen Einkommen bei Abzug dieser Aufwendungen unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde. Das kann auch zur Folge haben, dass der Steuerpflichtige einen Teil der Krankheitskosten usw. selbst und den übrigen Teil sein (Ehe)Partner als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Was ist das steuerliche Existenzminimum?
Das steuerliche Existenzminimum entspricht dem steuerfreien Einkommen und beträgt € 11.000,00 im Jahr.
Das für das Existenzminimum relevante Einkommen soll die Leistungsfähigkeit des Betroffenen widerspiegeln. Deshalb waren für seine Berechnung schon bisher neben dem tatsächlichen Einkommen noch weitere Einkünfte zu berücksichtigen, u. a. Wochengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und bestimmte Ersatzleistungen.
Neu ist, dass nun auch Einkünfte aus
- privaten Grundstücksverkäufen (auch wenn diese von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind) und
- Kapitalvermögen
in die Einkommensberechnung für das steuerliche Existenzminimum miteinzubeziehen sind.
Soweit der Erkrankte in einem Jahr über solche Einkünfte über dem steuerlichen Existenzminimum verfügt, erachtet ihn die Finanz zur Tragung seiner Krankheitskosten und ähnlichem selbst in der Lage. Dann dürfen sie nur vom Steuerpflichtigen selbst und nicht vom (Ehe)Partner abgesetzt werden.
Stand: 28. Dezember 2016
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