Die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes ermöglicht unter bestimmten
Voraussetzungen pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 45 % der Betriebseinnahmen (max. € 18.900,00) –bei Dienstleistungsbetrieben nur 20 % (höchstens € 8.400,00) – steuerlich geltend zu machen. Neben den pauschalen Betriebsausgaben können bestimmte weitere Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Voraussetzung für die Kleinunternehmerpauschalierung ist unter anderem, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.
Weitere Voraussetzung (geändert ab 2023) ist, dass im Veranlagungsjahr die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil
- die Umsatzgrenze der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung um nicht mehr als € 5.000,00 überschritten wurde,
- auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind und die erhöhte Umsatzgrenze (siehe oben) nicht überschritten wurde oder
- weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.
Die erhöhte Umsatzgrenze ist auch in jenen Fällen maßgeblich, in denen Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), d. h., dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als € 40.000,00 sein dürfen.
Beispiel (entnommen aus den Erläuterungen zum Gesetz):
Ein Schriftsteller erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 37.000,00 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von € 10.000,00, insgesamt somit € 47.000,00. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von € 40.000,00 nicht überschreiten, kann der Schriftsteller die Pauschalierung anwenden.
Stand: 28. Dezember 2022
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