Das Finanzministerium hat sich im Zuge einer Anfragebeantwortung zur steuerlichen Behandlung der Gutschrift von bestimmten Krankenversicherungsbeiträgen geäußert. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung dazu:
Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen bei geringer Beitragsgrundlage
Ab dem Kalenderjahr 2022 steht krankenversicherten Personen mit geringer Beitragsgrundlage entsprechend den besonderen Regelungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) eine Gutschrift zu.
Diese Gutschrift stellt dem Grunde nach eine Betriebseinnahme dar. Wird im Rahmen der Berücksichtigung von Pflichtversicherungsbeiträgen als Betriebsausgaben nur der nach Verrechnung mit der Gutschrift verringerte Betrag berücksichtigt, ist das korrekte steuerliche Ergebnis sichergestellt, sodass die Gutschrift nicht als Betriebseinnahme erfasst werden muss.
Außerordentliche Gutschrift auf Grund von Teuerung nur in 2022
Im Kalenderjahr 2022 steht krankenversicherten Personen mit geringer und mittlerer Beitragsgrundlage entsprechend den Regelungen des GSVG und BSVG eine außerordentliche Gutschrift zwecks Teuerungsausgleich zu.
Diese außerordentliche Gutschrift ist steuerfrei bzw. nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Sozialversicherungsbeiträge bleiben ungekürzt abzugsfähig, auch wenn die automatische Verrechnung mit vorgeschriebenen Beträgen zu einer Verringerung des Zahlungsbetrages im Umfang der außerordentlichen Gutschrift führt.
Im Rahmen der Gewinnermittlung ist die außerordentliche Gutschrift nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Die ungekürzten Krankenversicherungsbeiträge sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Das Einkommensteuergesetz sieht allerdings eine Hinzurechnung zur Steuerbemessungsgrundlage bei einem Einkommen im Zuflussjahr von über € 24.500,00 vor. Dies erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch. Eine erfolgte Datenübermittlung ist in FinanzOnline ersichtlich. Vom Empfänger der außerordentlichen Gutschrift sind dazu keine Maßnahmen zu setzen.
Stand: 27. Juni 2023
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