Die Sachbezugswerteverordnung wurde kurzfristig bezüglich Dienstautos geändert.
Für Kraftfahrzeuge,
- für die vor dem 1. 4. 2020 ein gültiger Kaufvertrag bzw Leasingvertrag abgeschlossen wurde,
- die nachweislich aufgrund der COVID-19 Krise nicht vor 1. 4. 2020 erstmalig zugelassen werden konnten
- und für die es deshalb zu einem höheren Sachbezugswert kommt, kann für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 3. 2020 enden, für Erstzulassungen bis 30. Mai 2020 weiterhin der bis 31. März 2020 geltende (niedrigere) Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-KfZ angewendet werden.
Stand: 03. Juni 2020
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