Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Sie sind grundsätzlich im Wege der Steuerveranlagung in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigt, in dem sie geleistet werden.
Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen:
Die Belastung muss
- außergewöhnlich sein,
- zwangsläufig erwachsen und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
Bei manchen Aufwendungen ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen, wie z. B. bei Krankheits- und Begräbniskosten. Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben.
Einkommen | Höchstbeitrag jährlich |
bis zu € 7.300,00 | 6 % |
mehr als € 7.300,00 bis zu € 14.600,00 | 8 % |
mehr als € 14.600,00 bis zu € 36.400,00 | 10 % |
mehr als € 36.400,00 | 12 % |
Hinweis: Dieser Selbstbehalt verringert sich unter gewissen Voraussetzungen, wie z. B. wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Kein Selbstbehalt
Kein Selbstbehalt wird z. B. bei Katastrophenschäden, auswärtiger Berufsausbildung von Kindern, Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungskosten (hier gilt ein Höchstbetrag von € 2.300,00) abgezogen. Spezielle Regelungen gelten auch bei Behinderung.
Stand: 25. Februar 2016
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