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Was wurde mit der VuV–Plausibilisierungs–Verordnung geregelt?

Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes in 2024 sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erweiterte Möglichkeiten der beschleunigten Abschreibung bei Herstellungsaufwand im Zuge von Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf fünfzehn Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird.

Sollte eine Förderung tatsächlich nicht zur Auszahlung kommen, obwohl die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung dem Grunde nach vorliegen, steht die Begünstigung auch dann zu, wenn das Vorliegen der Fördervoraussetzungen plausibilisiert ist. Die Kriterien dafür und die näheren Rahmenbedingungen wurden nun in der sogenannten VuV-Plausibilisierungs-Verordnung wie folgt festgelegt:

In Fällen, in denen keine entsprechende Förderung des Bundes ausbezahlt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch

  1. einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
  2. einen allgemein gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
  3. die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).

Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.

Abweichend davon kann bei Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen von höchstens € 50.000,00 die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren. Die Verordnung ist erstmals auf Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 anfallen.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: Robert Kneschke - Adobe Stock.com

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