Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt in Österreich nun -0,62 % (statt bisher -0,12 %). Die Senkung wirkt ab 16.3.2016. Dadurch sind nun auch die Anspruchs-, Aussetzungs-, Berufungs- und Stundungszinsen niedriger.
Entwicklung der Zinsen
seit 16.03.2016 | bisheriger Zinssatz | |
Stundungszinsen | 3,88% | 4,38 % |
Aussetzungszinsen | 1,38 % | 1,88 % |
Anspruchszinsen | 1,38 % | 1,88 % |
Beschwerdezinsen | 1,38 % | 1,88 % |
Was sind Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen?
Stundungszinsen
Beim Finanzamt kann ein Ansuchen für einen Zahlungsaufschub gestellt werden. Wenn für fällige Steuern Zahlungserleichterungen gewährt werden, verrechnet das Finanzamt dafür Stundungszinsen.
Anspruchszinsen
Ergibt sich auf Basis des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheids eine Steuernachforderung, sind für diese Nachforderung Anspruchszinsen zu zahlen. Der Zinsenlauf beginnt mit dem 1.10 des Folgejahres. Es ist unerheblich, aus welchem Grund die Zahlung zu spät erfolgt.
Bei einer Steuergutschrift schreibt das Finanzamt Zinsen für die Zeit ab dem 1.10. des Folgejahres gut.
Aussetzungszinsen
Wird gegen einen Steuerbescheid Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gestellt (d. h. die Abgabenschuld im Vorhinein nicht entrichtet), sind Aussetzungszinsen zu zahlen, wenn die Beschwerde abgewiesen wird. Wird der Beschwerde stattgegeben, sind keine Zinsen zu zahlen.
Beschwerdezinsen
Ein Anspruch auf Beschwerdezinsen kann entstehen, wenn ein Steuerbescheid angefochten wird und die bereits entrichtete Abgabenschuld dadurch nachträglich herabgesetzt wird.
Stand: 28. April 2016
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